Neue Temporegeln für Radfahrer: Was jetzt in Tempo-30-Zonen und Fußgängerbereichen gilt
Mia StollNeue Temporegeln für Radfahrer: Was jetzt in Tempo-30-Zonen und Fußgängerbereichen gilt
Radfahrer in Deutschland müssen sich nun an strengere Geschwindigkeitsregeln halten – das sehen die aktualisierten Verkehrsgesetze vor. Die neuen Vorschriften gleichen die Strafen für zu schnelle Radler in bestimmten Zonen denen für Autofahrer an. Die Behörden haben präzisiert, wo und wie diese Grenzen gelten.
In Tempo-30-Zonen müssen Radfahrer das vorgeschriebene Limit einhalten – genau wie Kraftfahrer. In Fußgängerbereichen ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt, also etwa 5 bis 6 km/h. Die Regeln gelten bundesweit einheitlich, mit wenigen lokalen Ausnahmen, etwa festgelegten Zeiten für das Radfahren in Fußgängerzonen in Städten wie Berlin oder München.
Die Polizei kann die Geschwindigkeit von Radfahrern mit standardmäßigen Messgeräten bei Routinekontrollen überprüfen. Zwar liegt der Fokus der Beamten weiterhin auf anderen Verstößen, doch Geschwindigkeitsüberschreitungen werden genauso geahndet wie bei Autofahrern. Allgemeine Tempolimits, etwa durch Ortseingangsschilder, gelten für Radfahrer jedoch nicht.
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, müssen aber auf engen Straßen oder bei starkem Verkehr hintereinander wechseln. Dies soll Verzögerungen vermeiden und die Sicherheit erhöhen. Höhere Geschwindigkeiten verkürzen die Reaktionszeit bei Hindernissen oder plötzlichen Verkehrsänderungen – und erhöhen so die Risiken für alle Verkehrsteilnehmer.
Die neuen Regelungen vereinheitlichen die Geschwindigkeitskontrollen für Radfahrer bundesweit. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu verbessern, indem Konflikte zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern reduziert werden. Die Polizei wird zwar weiterhin andere Verstöße priorisieren, kann Tempovergehen aber bei Bedarf ahnden.






