16 March 2026, 22:32

Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich bei Rezepten und Erstattung ändert

Schwarze Oberfläche mit einem kleinen Glasfläschchen, das weiße Pillen enthält, neben einem handgeschriebenen Zettel mit der Aufschrift "Vallonia Pulchella, F.F. Müller, Deutschland, Umgebung von Magdeburg, 1931".

Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich bei Rezepten und Erstattung ändert

Neue Regeln für Wundversorgungsprodukte in Deutschland: Änderungen bei Verschreibung und Erstattung

In Deutschland gelten seit Kurzem neue Vorschriften für Wundversorgungsprodukte, die Verschreibungs- und Erstattungsprozesse reformieren. Betroffen sind vor allem Verbandsmaterialien und andere Behandlungsmethoden. Übergangsregelungen sollen den Wechsel zum neuen System erleichtern – Hersteller, Apotheken und Leistungserbringer im Gesundheitswesen müssen sich in den kommenden Monaten an die geänderten Abläufe anpassen.

Wundauflagen gelten als Medizinprodukte und können weiterhin über die Krankenversicherung verordnet werden. Allerdings müssen sie auf Papierrezepten ausgestellt werden, da die elektronische Verschreibung für diese Produkte noch nicht möglich ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Rezepte den genauen Namen des Verbandsmaterials sowie die PZN-Nummer des Herstellers enthalten.

Hersteller, die eine Kostenerstattung für Wundbehandlungsprodukte anstreben, müssen nun deren medizinische Notwendigkeit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen. Die Prüfung der Anträge dauert bis zu 90 Tage; eine Aufnahme in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Eine Übergangsphase bis Ende 2024 ermöglicht es bestimmten Produkten, vorläufig weiter erstattet zu werden, während die Bewertungen laufen.

Einige Wundversorgungsprodukte wirken aktiv auf die Heilung ein – etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Effekte. Diese können nach einer Zulassung durch den G-BA verschreibungspflichtig werden. Parallel dazu gilt eine Übergangsregelung, die die Erstattung nicht gelisteter Produkte bis Ende 2026 verlängert.

Apotheken und Ärzte sind nicht dafür verantwortlich zu prüfen, ob ein verordnetes Verbandsmaterial den neuen Vorschriften entspricht. Zudem sind Wundauflagen laut Rahmenvertrag von der Substitutionspflicht ausgenommen, was den Verordnenden mehr Spielraum lässt.

Ziel der Reform ist es, die Erstattungsprozesse zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass nur medizinisch notwendige Produkte übernommen werden. Die Pflicht zu Papierrezepten bleibt für Verbandsmaterialien bestehen, und Hersteller müssen strenge Kriterien für die Aufnahme in die Erstattungsliste erfüllen. Die verlängerte Übergangsphase gibt allen Beteiligten Zeit zur Anpassung, bevor die neuen Regeln ab 2027 vollumfänglich greifen.

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