08 February 2026, 17:06

Karneval: Diese Regeln gelten für Autofahrer, Radler und E-Bike-Fahrer

Eine Gruppe von Menschen in Helmen fährt nachts mit Fahrrädern eine Stadtstraße hinunter, beleuchtet von den Stadtlichtern.

Karneval: Diese Regeln gelten für Autofahrer, Radler und E-Bike-Fahrer

Karnevalszeit bringt bunte Kostüme und ausgelassene Feiern – doch Verkehrsteilnehmer müssen die Straßenverkehrsregeln beachten. Die Polizei erinnert Autofahrer, Radfahrer und E-Bike-Nutzer daran, dass Alkoholgrenzen und Sicherheitsvorschriften auch während der Feierlichkeiten strikt kontrolliert werden.

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Wer am Steuer in Karnevalskostüm unterwegs ist, muss sicherstellen, dass Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sind. Masken oder Kopfbedeckungen, die das Gesicht verbergen oder die Sicht behindern, können ein Bußgeld von 60 Euro nach sich ziehen. Zudem können Versicherungen bei Verstößen gegen die Kostümregeln die Übernahme von Unfallschäden verweigern.

Für alle Verkehrsteilnehmer gelten klare Alkoholgrenzen: Autofahrer riskieren ab 0,5 Promille mindestens 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg und einen einmonatigen Führerscheinentzug. Bei einem Unfall können bereits ab 0,3 Promille Anklagen drohen – dann ist mit einer Mindestsperre von sechs Monaten zu rechnen. Fahranfänger und unter 21-Jährige müssen sich an die absolute Null-Promille-Grenze halten.

Auch Radfahrer bleiben nicht ungeschoren: Wer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs ist, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Für S-Pedelecs (E-Bikes bis 45 km/h) gelten die Regeln für Mofas – hier ist die 0,5-Promille-Grenze maßgeblich. Alle Verkehrsteilnehmer sollten zudem bedenken, dass Restalkohol vom Vorabend die Reaktionsfähigkeit noch beeinträchtigen kann.

Die Behörden betonen: Die "Narrenfreiheit" – also die scherzhafte Ausgelassenheit des Karnevals – endet spätestens beim Straßenverkehrsrecht. Wer die Regeln ignoriert, riskiert Bußgelder, Führerscheinentzug oder Probleme mit der Versicherung. Die Verkehrssicherheit bleibt auch während der jecken Tage oberstes Gebot.