Gericht stoppt pauschale Sozialkürzungen für abgelehnten Asylbewerber in Deutschland
Mia StollGericht stoppt pauschale Sozialkürzungen für abgelehnten Asylbewerber in Deutschland
Ein afghanischer Mann, der im April 2024 nach Deutschland gekommen war, hat vorläufig Recht erhalten und seine Sozialleistungen zurückerhalten. Das Sozialgericht Niedersachsen-Bremen stoppte pauschale Kürzungen der Unterstützung mit Verweis auf verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Die Entscheidung fällt nach der Ablehnung seines Asylantrags, wodurch der Mann seit November 2024 ohne finanzielle Hilfe dasteht.
Der 1996 geborene Antragsteller reiste mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland ein und beantragte umgehend Asyl. Sein Fall wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig eingestuft, das seine Abschiebung nach Polen gemäß der Dublin-III-Verordnung anordnete. Zwei Abschiebeversuche scheiterten jedoch, da die Behörden ihn nicht auffinden konnten, sodass sich die Frist für seine Ausreise bis Dezember 2025 verlängerte.
Seit 2020 hat Polen seine Asylpolitik verschärft und 2021 während der Krise an der belarussischen Grenze die meisten Dublin-Überstellungen ausgesetzt. Zwar nahm Warschau unter EU-Druck 2022–2023 begrenzt wieder Rückführungen auf, doch bis 2025 willigte Polen in weniger als 10 Prozent der Rücknahmeersuchen pro Jahr ein – mit Verweis auf nationale Sicherheit. Eine freiwillige Ausreise war für den Antragsteller damit unmöglich, da Dublin-Verfahren selten solche Optionen vorsehen.
Bis November 2024 erhielt der Mann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dann wurden die Zahlungen eingestellt. Übrig blieben nur Unterkunft und gelegentliche Sachhilfen für die Ausreise. Sein Eilantrag argumentierte, der pauschale Leistungsentzug verstoße gegen Grundrechte und werfe Fragen zum EU-Recht auf – insbesondere zur Aufnahmerichtlinie, die Asylsuchenden einen Mindestlebensstandard garantiert.
Das Gericht verfügte vorläufig die Wiederherstellung der Leistungen und urteilte, eine freiwillige Ausreise müsse rechtlich wie praktisch möglich sein. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bleibt denkbar, da die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit EU-Recht weiter ungeklärt ist.
Die Entscheidung sichert dem Mann vorerst Unterstützung zu, während sein Fall weiterverhandelt wird. Gleichzeitig unterstreicht sie die anhaltende Rechtsunsicherheit bei Leistungsbeschränkungen für Asylsuchende in Deutschland. Der Fall könnte eine erneute Prüfung erfordern, wie EU- und nationales Recht in solchen Konstellationen zusammenwirken.
