Gericht bestätigt: Studierende haben keinen Anspruch auf Bürgergeld – selbst in Semesterferien
Mia StollLandessozialgericht klärt: Kein Grundeinkommen für Studenten - Gericht bestätigt: Studierende haben keinen Anspruch auf Bürgergeld – selbst in Semesterferien
Ein aktuelles Gerichtsurteil hat bestätigt, dass Studierende an deutschen Hochschulen keinen Anspruch auf Bürgergeld haben – selbst nicht in studienfreien Zeiten. Die Entscheidung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Februar 2026 und bestätigte damit die langjährige Praxis, wonach immatrikulierte Studierende von Sozialleistungen ausgeschlossen bleiben. Gleichzeitig urteilte das Gericht, dass ein 37-jähriger Mann aus Münster 2.400 Euro an erhaltenen Leistungen nicht zurückzahlen muss, da die Behörden ihn nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen seiner Immatrikulation aufgeklärt hatten.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Münsteraner, der Bürgergeld bezog, während er ein Hochschulstudium absolvierte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Jobcenter ihn nicht hinreichend über die Folgen seiner Einschreibung informiert hatte. Daher muss er die 2.400 Euro nicht erstatten – obwohl er eigentlich keinen Anspruch auf die Leistungen hatte.
Das Urteil unterstreicht einen grundsätzlichen Rechtsgrundsatz: Studierende, einschließlich solcher in Zweitstudiengängen, die kein BAföG erhalten, haben weiterhin keinen Anspruch auf Bürgergeld. Diese Regelung gilt seit der Einführung des Bürgergelds am 1. Januar 2023, das das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ablöste. Selbst Studierende, die ihr Studium vorübergehend unterbrechen, erhalten keine Sozialhilfe.
Während die grundsätzliche Ausschlussregelung bestehen bleibt, gab es bei den finanziellen Spielräumen für Studierende Lockerungen. Seit dem 1. Juli 2023 dürfen sie bis zu 520 Euro (mittlerweile 538 Euro) pro Monat steuerfrei durch Nebenjobs verdienen. Auch Einkünfte aus Ferienjobs werden seitdem vollständig nicht auf die Leistungen angerechnet – eine Veränderung gegenüber den strengeren Hartz-IV-Regelungen.
Die Richter betonten, dass bereits die Immatrikulation Studierende vom Bürgergeld-Bezug ausschließt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich studieren. Der Münsteraner darf die Leistungen aufgrund eines behördlichen Versäumnisses behalten, doch am grundsätzlichen Ausschluss ändert das Urteil nichts. Die angepassten Hinzuverdienstgrenzen bieten Studierenden jedoch etwas mehr Flexibilität, um neben dem Studium Geld zu verdienen.
