Anklage wegen Hetze - Bloggerin freigesprochen
Freispruch im Verfahren wegen Volksverhetzung – Bloggerin rechtskräftig entlastet
Das Oberlandesgericht hat nun ein Urteil des Landgerichts bestätigt, das eine Verurteilung der Frau durch das Amtsgericht Goslar aufhob.
- Dezember 2025, 20:58 Uhr
Eine deutsche Bloggerin, der Volksverhetzung vorgeworfen worden war, ist vom Oberlandesgericht Braunschweig freigesprochen worden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine umstrittene Äußerung auf Twitter (heute X) über Sinti und Roma. Zwar wurde die Aussage als diskriminierend eingestuft, doch erreichte sie nicht die strafrechtlich relevante Schwelle für eine Verurteilung.
Die Bloggerin hatte auf der Plattform geschrieben, ein „großer Teil der Sinti und Roma“ schließe sich durch sein Verhalten selbst aus der zivilisierten Gesellschaft aus. Die Aussage löste juristische Schritte aus: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, sie verstoße gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB, der Angriffe auf die Menschenwürde unter Strafe stellt.
Das Landgericht Braunschweig urteilte in erster Instanz, der Kommentar sei zwar beleidigend, stelle aber keine schwere Verletzung persönlicher Rechte dar. Zwar sei die Äußerung diskriminierend und ehrverletzend, eine entmenschlichende Wirkung gegen die Gruppe liege jedoch nicht vor. Da zudem kein Strafantrag der Betroffenen vorlag – für eine Verurteilung wegen Beleidigung jedoch zwingend erforderlich –, scheiterte auch ein Schuldspruch. Das Oberlandesgericht wies später die Revision der Staatsanwaltschaft zurück und bestätigte den Freispruch. Es betonte, dass die Bewertung der Vorinstanz, ob eine Aussage die Menschenwürde angreift, für Revisionsgerichte rechtlich bindend sei. Damit ist das Verfahren abgeschlossen, da keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind. Das Urteil hebt eine frühere Verurteilung durch das Amtsgericht Goslar auf, das die Bloggerin noch der Volksverhetzung für schuldig befunden hatte.
Die endgültige Entscheidung bestätigt: Zwar war die Äußerung der Bloggerin verletzend, sie erfüllte jedoch nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen für Volksverhetzung. Ausschlaggebend war die Abgrenzung zwischen diskriminierender Sprache und einem Angriff auf die Menschenwürde. Mit dem Ausschluss weiterer Rechtsmittel ist der Freispruch nun rechtskräftig.
